Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 3 Angaben bei der Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 21.01.1999 – III ZR 289/97Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 14.06.2016 – 4 L 403/16.NWZitiert von 2
- BGH, 02.12.1999 – III ZR 132/98AGB-Kontrolle: Unwirksamkeit der Klausel über das Erlöschen von Schadensersatzansprüchen bei nicht unverzüglicher schriftlicher Anzeige in AGB eines Bewachungsunternehmers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2015 – OVG 1 S 20.14
- LSG NRW, 21.07.2003 – L 3 RJ 72/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/3#abs-1 (1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/3#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis hat die den Antrag stellende Person zudem folgende Unterlagen beizubringen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/3#abs-3 (3) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die nach Antragstellung eintreten, hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.